Referenzwerte/Benchmark Indices
Die EEX AG stellt mehrere Referenzwerte im Sinne der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über Indizes, die als Referenzwerte in Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten oder zur Messung der Wertentwicklung von Investmentfonds verwendet werden, zur Verfügung.
In Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) 2016/1011 soll im Folgenden ein Überblick über den Umgang mit Referenzwerten, potentielle Interessenkonflikte, das Verfahren zur Einreichung von Beschwerden und die Verfahren zur Überprüfung, Änderung oder Einstellung eines Referenzwertes gegeben werden. Darüber hinaus steht die Referenzwerterklärung gemäß Artikel 27 der Verordnung (EU) 2016/1011 zum Herunterladen zur Verfügung.
Interessenkonflikte im Zusammenhang mit Referenzwerten
Die EEX AG geht Interessenkonflikte nach einer eigenen internen Richtlinie an. Diese Richtlinie dient dazu, potentielle oder tatsächliche Interessenkonflikte zu erkennen und zu verhindern oder zu bewältigen. Die EEX AG legt hiermit die folgenden Umstände offen, die als potentieller Interessenkonflikt wahrgenommen werden könnten:
Die EEX AG ist Träger der EEX (einschließlich EEX OTF), einer Börse im Sinne des BörsG und eines geregelten Marktes (beziehungsweise OTF) im Sinne der MiFID II. Die EEX AG stellt Referenzwerte bereit, die von der EEX für die Notierung von Derivaten benötigt werden. Damit spielt die EEX AG eine Doppelrolle, indem sie als sog. Benchmark-Administrator und gleichzeitig als Trägern eines Nutzers der bereitgestellten Benchmarks fungiert. In diesem Zusammenhang stehen bestimmte Mitarbeitenden der EEX AG natürlich in Kontakt mit den Teilnehmern, die mit den an der EEX notierten Derivaten handeln. Dies betrifft insbesondere auch die Mitarbeitenden der Abteilungen Agricultural Commodities und Market Operations, die an der Berechnung der Referenzwerte beteiligt sind. Die Mitarbeitenden der Abteilung Agricultural Commodities sind insbesondere auch im Vertrieb eingesetzt.
Wir merken an, dass die EEX AG verpflichtet ist, alle Marktteilnehmer diskriminierungsfrei zu behandeln. Die EEX AG hat kein eigenes Interesse an einer bestimmten Entwicklung der Referenzwerte. Insbesondere ist die Gebührenstruktur der EEX volumenbasiert und nicht marktpreisorientiert. Darüber hinaus ist bei der Berechnung der Referenzwerte ein dokumentiertes "Vier-Augen-Prinzip" gewährleistet.
Beschwerdeverfahren
Die EEX AG hat ein spezielles Verfahren für Beschwerden im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Benchmarks eingerichtet.
Beschwerden können bei der EEX AG eingereicht werden in Bezug auf
- darüber, ob eine bestimmte Bestimmung des Referenzwerts für den Marktwert repräsentativ ist,
- über vorgeschlagene Änderungen des Verfahrens zur Bestimmung des Referenzwertes,
- die Anwendung der Methodik in Bezug auf eine spezifische Referenzwert-Bestimmung und
- sonstige Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Prozess der Bestimmung des Referenzwerts.
Eine Beschwerde kann nicht eingereicht werden, wenn das der Beschwerde zugrundeliegende Ereignis bereits Gegenstand einer frühere Beschwerde war.
Eine Beschwerde muss spätestens drei Monate nach der beanstandeten Referenzwert-Bestimmung oder Entscheidung eingereicht werden.
Jede Beschwerde ist schriftlich zu richten an
Benchmark Committee
EEX AG
Augustusplatz 9
04109 Leipzig
Deutschland
boards_and_committee@eex.com
Die Beschwerde muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
(a) Den vollständigen Namen und die Kontaktadresse des Beschwerdeführers und ggf. den Namen des Unternehmens und die Kontaktadresse;
(b) Grund für die Beschwerde und Status des Beschwerdeführers (Kunde, Marktteilnehmer oder sonstiger Beteiligter)
(c) Eine ausführliche Beschreibung des Vorfalls, der zu der Beschwerde geführt hat, und der Auswirkungen des Vorfalls auf den Beschwerdeführer im Sinne der obigen Ausführungen (einschließlich aller relevanten Hintergrundinformationen).
Weitere Informationen finden Sie hier: Benchmark Complaints Handling Procedure
Datum der Veröffentlichung | Titel | Datei |
---|---|---|
2023-07-20 | Benchmark Complaints Handling Procedure (003A) | pdf (118 KB) |
Änderung & Einstellung von Referenzwerten
Hinsichtlich der Verfahren zur Überprüfung, Änderung oder Einstellung eines Referenzwertes, insbesondere des Verfahrens zur öffentlichen Konsultation zu wesentlichen Änderungen der Methodik, wird auf das Benchmark Change and Cessation Procedure der EEX AG verwiesen.
Hier finden Sie den entsprechenden Link zum Verfahren.
Wenn Sie weitere Fragen haben, zögern Sie bitte nicht, Ihren Key Account Manager zu kontaktieren.
Datum der Veröffentlichung | Titel | Datei |
---|---|---|
2023-05-08 | Benchmark Change and Cessation Procedure (003) | pdf (109 KB) |
2023-04-12 | Benchmark Change and Cessation Procedure (003) - Track Changes | pdf (111 KB) |
Referenzwert-Erklärung
Die Referenzwerterklärung gemäß Artikel 27 der Verordnung (EU) 2016/1011 steht zum Herunterladen auf Deutsch und Englisch zur Verfügung.
Wenn Sie weitere Fragen haben, zögern Sie bitte nicht, Ihren Key Account Manager zu kontaktieren.
Datum der Veröffentlichung | Titel | Datei |
---|---|---|
2024-11-27 | Referenzwerterklärung 13a - Deutsch | pdf (583 KB) |
2024-11-27 | Referenzwerterklärung 13a - Deutsch - Änderungen | pdf (592 KB) |
2024-11-27 | Referenzwerterklärung 13a - Englisch | pdf (393 KB) |
2024-11-27 | Referenzwerterklärung 13a - Englisch - Änderungen | pdf (398 KB) |
Das Benchmark Oversight Committee
Das Benchmark Oversight Committee besteht aus drei Mitgliedern
- Christian Schneider (Group Strategy/M&A)
- Christian Hoffmann (Group Strategy/M&A)
- Anje Stiers (Political & Regulatory Affairs)
Die Mitglieder wurden vom Vorstand der EEX ernannt.
Das Benchmark Oversight Committee erbringt die Aufsichtsfunktion im Sinne des Artikel 5 der Benchmark-Verordnung