Regelwerke

    Für Auktionen von Emissionsberechtigungen im EU ETS gelten die Regeln der EU-Auktionsverordnung. Diese Verordnung deckt die Planung, Verwaltung und sonstigen Aspekte der Versteigerungen ab. Neben dieser gelten für alle EEX-Primärauktionen die entsprechenden Regelwerke der EEX bzw. ECC.

    Als ein wichtiger Aspekt für den Zugang zu den Auktionen werden in der EU-Auktionsverordnung die Kategorien von Teilnehmern definiert, die berechtigt sind, Gebote in den Auktionen abzugeben. Zudem werden bestimmte Zulassungskriterien festgelegt (siehe Artikel 18 und 19), die zu erfüllen sind.

    Teilnahmeberechtigung als Bieter

    Teilnehmer müssen nach den EU-Bestimmungen als Bieter teilnahmeberechtigt sein1. Dazu gehören:

    • Anlagenbetreiber, die auf eigene Rechnung bieten, einschließlich Mutterunternehmen, Tochtergesellschaften und Verbundunternehmen.
    • Wertpapierfirmen und Kreditinstitute, die auf eigene Rechnung oder im Kundenauftrag Gebote abgeben. Diese Unternehmen müssen nach der MiFID (Richtlinie 2014/65/EU) bzw. nach der Kreditinstitut-Richtlinie (Richtlinie 2013/36/EU) genehmigt sein.2 
    • Wirtschaftliche Zusammenschlüsse von Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibern, die auf eigene Rechnung oder im Namen ihrer Kunden bieten.
    • Personen, die unter Art. 2 (1) (i) der MiFID fallen (Nebentätigkeitsausnahme), die auf eigene Rechnung oder im Auftrag von Kunden bieten. Diese bedürfen für die Auktionen jedoch einer speziellen Genehmigung durch die zuständige nationale (Finanz) -Regulierungsbehörde des Mitgliedstaates, in dem sie niedergelassen sind.
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    21/06/2022 Berechtigungsformular Auktionen

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    1Verweis: Artikel 18(1) und (2) Auktionsverordnung
    2Diese Unternehmen müssen nach der MiFID (Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente) genehmigt werden.


    Zulassungsanforderungen

    Potenzielle Bieter müssen auch die in der EU-Auktionsrichtlinie3 festgelegten Zulassungsvoraussetzungen und das Regelwerk der EEX erfüllen.

    Zulassungsvoraussetzungen nach den EU-Bestimmungen4:

    • Niederlassung innerhalb der EU (mit Ausnahme von Compliance-Käufern)
    • Verfügbarkeit eines Registerkontos
    • Verfügbarkeit eines Bankkontos
    • Ernennung mindestens eines Bietervertreters
    • Technische Vorkehrungen, um Vorgaben bezüglich einer maximalen Gebotsmenge umsetzen zu können (wenn notwendig)
    • Einhaltung der jeweiligen Börsenanforderungen
       

    EEX-Zulassungskriterien:

    • Haftendes Eigenkapital in Höhe von mindestens 50.000 €*
    • Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit und beruflichen Qualifikation
    • Zulassung von mindestens einem Händler, einschließlich EEX-Händlerprüfung**
    • Technische Vorkehrungen für den Handel** und die Abwicklung
    • Anerkennung als Handelsteilnehmer durch die ECC, dem Clearinghaus
    • Abschluss eines Vertrags mit einem Clearingmitglied der ECC

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    * Für eine Auction-Only-Mitgliedschaft an der EEX generell nicht erforderlich.
    ** Für eine Auction-Only-Mitgliedschaft an der EEX nicht erforderlich, wenn die Gebote über die EEX Market Operations eingereicht werden (Trading-on-Behalf)

    3Verweis: Artikel 19 Auktionsverordnung
    4Verweis: Artikel 19(2) Auktionsverordnung


    Maßnahmen zur Compliance

    Die ECC-Webseite gibt einen Überblick über die Maßnahmen zur Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, kriminellen Aktivitäten und Marktmissbrauch.


    EU ETS-Richtlinien und -Verordnungen

    Eine vollständige Dokumentation der EU ETS-Richtlinie steht auf Webseite der Europäischen Kommission zur Verfügung.

    André Tzschoppe

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